AGB - HMK Magnet

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AGB

HMK Magnet
Magnetic Technologies
Allgemeine Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Einleitung
Unsere nachfolgenden „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ sollen klare Verhältnisse zwischen Ihnen als „Auftraggeber“ und uns als „Auftragnehmer“ herstellen und gelten nur gegenüber Unternehmen im Sinne von § 310, Abs. 1 BGB.
Wir gehen davon aus, dass Sie sich die Zeit nehmen, diese „Allgemeinen Geschäftsverbindungen“ durchzulesen, bevor Sie uns einen Auftrag erteilen, damit es danach keine Unklarheiten gibt. Mit der Auftragserteilung erklären Sie sich als Auftraggeber mit den nachstehenden Bedingungen für die Zeit unserer Geschäftsbeziehung einverstanden.
Abweichende Bedingungen werden von uns nicht anerkannt.
Es gelten in jedem Fall unsere Bedingungen ohne ausdrückliche Bestätigung. Abweichende Zusagen unserer Bedingungen sind nur nach schriftlicher Bestätigung gültig. Unsere AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit ihnen als Auftraggeber.

2. Angebot, Auftrag, Lieferzeiten, Minder- oder Mehrlieferungen
Unsere Angebote sind freibleibend. Aufträge von Standardmagneten, mit einem Auftragswert unter 1.500 €, werden nicht schriftlich bestätigt. Unsere Rechnung gilt als Auftragsbestätigung. Bei einer Auftragsbestätigung sind Nebenabreden oder Änderungen nur nach schriftlicher Bestätigung wirksam. Nachträgliche Änderungen des Auftragsumfanges oder der Magnetausführung verpflichten den Kunden zur Erstattung der bereits entstandenen Kosten und zur Anerkennung eventueller Mehrkosten. Wir behalten uns bei Angeboten und Lieferungen von Magneten oder Magnetsystemen mit sämtlichen Unterlagen das Urheberrecht vor. Liefermöglichkeiten und Einschränkungen der zu liefernden Menge bleiben vorbehalten. Zugesagte Liefertermine werden nach Möglichkeit eingehalten. Bei Überschreiten der Lieferzeit ist eine angemessene Nachfrist zu gewähren. Schadensersatzansprüche jeder Art sind bei Lieferverzug ausgeschlossen. Betriebsstörungen, höhere Gewalt, Nichtbelieferung durch Vorlieferanten berechtigen den Auftragnehmer entweder zur Nachholung der Lieferung oder zum völligen, wie auch teilweisen Rücktritt vom Vertrag.
Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Dieses gilt auch, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Bei Anfertigung von Magneten oder Magnetsystemen sind Minder- oder Mehrlieferungen der bestellten Stückzahl bis zu 15% zu akzeptieren und zu vergüten.

3. Preisstellung und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise gelten ab Niederlassung Augsburg ausschließlich Verpackung und Versand und Versicherung. Das Transportrisiko geht in allen Fällen mit der Absendung der Ware auf den Auftraggeber über. Eine Rücknahme erfolgt nicht. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Preisstellung und Datierung der Rechnung erfolgt auf den Versandtag.
Die Rechnungen sind innerhalb 14 Tagen mit 2% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto zu begleichen. Bei Beträgen unter 100 € ist die Rechnung innerhalb von 30Tagen netto zu zahlen. Verzugszinsen werden ab der 2. Mahnung in Höhe von 2,25% pro Monat berechnet. Skonto wird nicht gewährt, wenn ein fälliger Saldo zu unseren Gunsten vorhanden ist. Beanstandungen von Rechnungen müssen unverzüglich gemeldet werden und innerhalb einer Ausschlussfrist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich erfolgen. Eine Annahme von Wechseln erfolgt nicht, eine Annahme von Schecks nur zahlungshalber. Die Zahlung gilt bei Annahme von Schecks erst mit bestätigter Gutschrift. Bei Verzug des Auftraggebers werden weitere Verbindlichkeiten sofort zur Zahlung fällig.
Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht ist für den Auftraggeber ausgeschlossen, soweit nicht seine Gegenansprüche von uns anerkannt, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Bei Zahlungen aus dem Ausland entstehen uns zusätzliche Bankkosten, so dass wir bei Auslandsaufträgen unter 250 € eine Kostenpauschale von 20 € berechnen.

4. Mängelhaftung, Verjährung
Mängelansprüche des Auftraggebers setzen voraus, dass das dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist; Mängelrügen müssen regelmäßig, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt der Ware, schriftlich geltend gemacht werden. Andernfalls ist eine Mängelrüge ausgeschlossen. Durch Verhandlungen über die Beanstandung verzichtet der Auftragnehmer nicht auf den Einwand der Verspätung. Eine Überprüfung des Mangels an Ort und Stelle bleibt dem Auftragnehmer vorbehalten. Eine Anerkennung des Mangels muss ausdrücklich schriftlich erfolgen.
Liegt ein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor, so ist er nach seiner Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Im Falle der Beseitigung des Mangels ist der Auftragnehmer verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Schlägt die Mängelbeseitigung fehl oder ist der Auftragnehmer zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder nicht in der Lage, oder verzögert sich diese über angemessene Fristen hinaus, aus Gründen, die er zu vertreten hat, so ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder eine Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Auftraggeber Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eingetretenen Schaden begrenzt. Dies gilt ebenfalls für den Fall der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch uns.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, berechnet nach Gefahrübertragung.
Für Fremderzeugnisse beschränkt sich die Gewährleistung auf die Abtretung der Ansprüche, die der Auftragnehmer gegen den Lieferer der Fremderzeugnisse zustehen. Eine Gewährleistungspflicht entfällt, wenn die gelieferte Ware oder Leistung verändert, unsachgemäß behandelt oder verarbeitet wurde. Für Fremderzeugnisse haftet der Auftragnehmer nicht, er tritt jedoch seine Gewährleistungsansprüche gegen den Drittlieferanten hiermit ab. Mängelrügen berechtigen nicht zur Zurückhaltung der vereinbarten Zahlungen oder zur Aufrechnung. Die Bestellung des Auftraggebers erfolgt stets nach Billigung der bemusterten Ware.
Verwendungs- oder Verarbeitungshinweise sowie Zusicherung bestimmter Eigenschaften entbinden den Auftraggeber nicht von eigenen Eignungsprüfungen für den jeweiligen Anwendungsfall.
Der Auftraggeber verpflichtet sich uns gegenüber, seine Kunden über den ordnungsgemäßen Gebrauch der Ware und über die Gefahren bei Nichtbeachtung aufzuklären.

5. Gesamthaftung und Schadensersatz
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Nr. 4 vorgesehen, ist, ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches, ausgeschlossen. Dieses gilt insbesondere für die Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen, entgangenem Gewinn oder sonstiger Vermögensschäden des Auftraggebers oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gem. § 823 BGB.
Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dieses auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

6. Eigentumsvorbehalt
Unsere Lieferungen bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Zahlung sämtlicher, auch künftig entstehender Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch der Saldoforderungen, die uns, gleich aus welchem Rechtsgrund, gegenüber dem Auftraggeber zustehen. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden.
Bis zur Eigentumsübertragung hat der Auftraggeber den Liefergegenstand für uns zu verwahren und auf seine Kosten zu unseren Gunsten zu versichern. Be- und Verarbeitung erfolgen für uns, ohne uns zu verpflichten, unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB. Die be- und verarbeitete Ware dient zu Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware.
Bei Verbindung/Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Auftraggeber, steht uns ein Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware (einschl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verbindung bzw. Verarbeitung. Für die aus der Verbindung/Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie bei der Vorbehaltsware. Sie gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen.
Der Auftraggeber darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, nur solange er nicht in Verzug ist und nur unter Offenlegung unseres Eigentumsvorbehaltes veräußern.
Zu anderen Verfügung hinsichtlich der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.
Die Forderung des Auftraggebers aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware wird bereits jetzt an uns abgetreten, gleichviel ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung verkauft wird. Die abgetretene Forderung dient zur Sicherung unserer Ansprüche in Höhe des Wertes der jeweils weiterverkauften Vorbehaltsware sowie gegebenenfalls der jeweiligen Saldoforderung. Der Auftraggeber ist Einziehung der Forderung berechtigt.
Unsere Einziehungsbefugnis bleibt von der Einziehungsberechtigung des Auftraggebers unberührt. Auf unser Verlangen hat der Auftraggeber uns die Schuldner der abgetretenen Forderung mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen sowie etwaige zur Einziehung erforderliche Auskünfte und Unterlagen zu geben. Soweit die Vorbehaltsware gepfändet oder in anderer Weise durch Dritte beeinträchtigt wird, hat der Auftraggeber uns unverzüglich zu benachrichtigen.
Die Forderung auf Herausgabe der Vorbehaltsware gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Das Recht des Auftraggebers zum Besitz der Vorbehaltsware erlischt, wenn er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

7. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für beiderseitige Verpflichtungen ist Augsburg.
Gerichtsstand für die sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist Augsburg.
Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

8. Teilwirksamkeit
Sollten einzelne Bestimmungen dieser „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ ungültig sein oder Ungültig werden, so wird dadurch die Gültigkeit im Übrigen nicht berührt. In einem solchen Fall Ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit der ungültigen Bestimmung beabsichtigt
e wirtschaftliche Zweck erreicht wird.
HMK Magnet
Dauermagnete - Magnetsysteme
Kundenspezifische Fertigung für jede Anwendung

Kontakt: Tel.: +49(0)8232 9068 16     E-Mail: kmkmagnet@t-online.de
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